In Österreich ist die EU-Richtlinie im Telekommunikationsgesetz (TKG § 96 Abs 3) geregelt,
seit 22.11.2011 in Kraft und betrifft jeden Websitebetreiber:
„Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der
Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001,
sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren,
welche personenbezogenen Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird,
auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange
die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig,
wenn der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat.
Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen,
wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht
über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist,
damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft,
der vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde,
diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Teilnehmer ist auch über die
Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse
eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form,
insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn
der Rechtsbeziehungen zu erfolgen.
Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.“
Quelle: ARGE Daten
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